Mitwirkung der Arbeitnehmer bei der Verhütung von Berufsunfällen
Arbeitnehmende sind dazu verpflichtet, den Sicherheits-Richtlinien des Betriebes Folge zu leisten. Mitarbeitende dürfen sich daher nicht in einen Zustand versetzen (sei es durch Alkohol oder ähnliche Produkte), welcher sie selbst oder andere in Gefahr bringt.
Gemäss Artikel 82 Abs. 2 UVG „hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zur Mitwirkung heranzuziehen“. Die Mitwirkung der Arbeitnehmer ist natürlich unerlässlich, damit der Schutz ihrer Gesundheit gewährleistet werden kann. Sie sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der diesbezüglichen Vorschriften zu unterstützen (Art. 82 Abs. 3 UVG1). Artikel 6 Abs. 3 ArG2 enthält ähnliche Bestimmungen.
„Der Arbeitnehmer muss die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Arbeitssicherheit befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln berücksichtigen“ (Art. 11 Abs. 1 VUV). Gemäss Artikel 11 Abs. 3 VUV, dem in unserem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zukommt, „darf sich der Arbeitnehmer nicht in einen Zustand versetzen, in dem er sich selbst oder andere Arbeitnehmer gefährdet. Dies gilt insbesondere für den Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln“.
1 „Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie müssen insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benützen, die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern.“
2 «Für den Gesundheitsschutz hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur Mitwirkung heranzuziehen. Diese sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz zu unterstützen.“