Apéros und Betriebsfeste

Hat eine Arbeitnehmerin / ein Arbeitnehmer unter dem Einfluss von Alkohol einen Unfall ausserhalb des Arbeitsplatzes und ausserhalb der Arbeitszeit, kann die Arbeitgeberin / Arbeitgeber nicht dafür verantwortlich gemacht werden. Dies auch dann nicht, wenn der Alkoholkonsum am Arbeitsplatz geschehen ist.

Der Arbeitgeber hat die Gesundheit seiner Angestellten im Betrieb zu schützen. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass diese ihre Arbeitsleistung erbringen können, ohne dass dabei ihre Gesundheit beeinträchtigt oder ihre Persönlichkeit verletzt wird.

In einem in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten vertreten die Juristen allerdings die Meinung, dass der Arbeitgeber nicht für die gute Gesundheit seiner Arbeitnehmer im Allgemeinen verantwortlich ist. Er kann somit nicht für einen Unfall haftbar gemacht werden, der sich ausserhalb des Unternehmens und ausserhalb der Arbeitszeit ereignet, selbst wenn er auf Alkoholkonsum am Arbeitsplatz zurückzuführen ist. Denn meist fehlt hier der Kausalzusammenhang. Grundsätzlich kann er auch im Rahmen der Unfallversicherung nicht haftbar gemacht werden.

 

Besonderheiten

Betriebsinterne Apéros, Betriebsfeste und die Konsumation im betriebseigenen Restaurant stellen Ausnahmen dar, bei welchen die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.

Bei Apéros, Betriebsfesten und der Konsumation im betriebseigenen Restaurant ist eine Haftung der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers aus folgenden Gründen ausgeschlossen:

Die zu verhindernde Gefahr ist schwer bestimmbar, da nicht alle Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer gleich viel Alkohol trinken und nicht alle die gleiche Alkoholtoleranz aufweisen. Es ist sehr wohl möglich, an einem Apéro teilzunehmen und dort Alkohol zu trinken, ohne die Gesundheit zu schädigen oder ein erhöhtes Unfallrisiko einzugehen.

Von der Durchführung solcher Anlässe lässt sich keine spezifische Haftung des Arbeitgebers wegen Verletzung seiner Fürsorgepflicht ableiten. Der Arbeitgeber könnte sogar einwenden, dass sich solche Veranstaltungen positiv auf das Arbeitsverhältnis auswirken, dass sie den Teamgeist stärken und zur Verbesserung der Beziehungen unter den Mitarbeitenden beitragen.

Arbeitnehmende sind an solchen Apéros, Personalabenden oder im Betriebsrestaurant nicht gezwungen, Alkohol zu konsumieren. Wer frei entscheiden kann, ist folglich auch in der Lage, darüber zu entscheiden, ob er/sie eine allfällige Beeinträchtigung seiner Gesundheit riskieren möchte.

Meistens treten die Folgen oder die Unfallrisiken nicht am Arbeitsplatz ein. Das Ereignis wird dann als Nichtberufsunfall behandelt, für den die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber keine Verantwortung trägt.

 

Deckung der Unfallversicherungsleistungen

Unfälle, insbesondere Verkehrsunfälle, die sich nach einem Betriebsanlass ereignen, gelten grundsätzlich als Nichtberufsunfälle. Es ist irrelevant, ob bei dem Anlass Alkohol ausgeschenkt wurde oder nicht. Kommt es aufgrund eines übermässigen Alkoholkonsums zu einem Unfall, ist allein die / der Konsumierende verantwortlich.

Die Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen ist nicht einheitlich geregelt. Bei Berufsunfällen ist die Leistungskürzung auf das vorsätzliche Verschulden beschränkt. Bei Nichtberufsunfällen werden die Leistungen hingegen auch dann gekürzt, wenn den Arbeitnehmenden ein schweres nicht vorsätzliches Verschulden trifft.

Unfälle (vor allem Verkehrsunfälle), die sich nach einem Betriebsanlass ereignen, an dem alkoholische Getränke konsumiert wurden, gelten grundsätzlich als Nichtberufsunfälle.

Im Rahmen der Unfallversicherung ist eine allfällige Haftung des Arbeitgebers deshalb im Prinzip nicht denkbar. Für den übermässigen – und gelegentlichen – Alkoholkonsum ist einzig und allein der Versicherte verantwortlich.

Verursacht ein Arbeitnehmer / eine Arbeitnehmerin in angetrunkenem Zustand einen Nichtberufsunfall, wird er / sie alleine dafür haftbar gemacht und die in den Bundesgesetzen (insbesondere UVG und SVG) vorgesehenen Leistungskürzungen können zur Anwendung kommen.

 

Berufsunfälle

Als Berufsunfall gelten Unfälle, welche bei Tätigkeiten im Auftrag des Betriebes geschehen.

Gemäss Artikel 7 Absatz 1 UVG gelten als Berufsunfälle „die Unfälle (Art. 4 ATSG1) die der versicherten Person zustossen:

  • bei Arbeiten, die er auf Anordnung der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers oder in deren / dessen Interesse ausführt;
  • während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn sie sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält.“

Die verschiedenen Elemente dieser Definition wurden von den Versicherern, die mit deren Anwendung beauftragt sind, weiter präzisiert. So liegt die Grenze der "Arbeitsstätte" bei der Umzäunung des Betriebsareals. (Öffentliche) Zufahrtsstrassen und Zufahrtswege zählen hingegen nicht mehr zur Arbeitsstätte. Ferner werden die Zeit vor und nach der Arbeit sowie Arbeitsunterbrechungen dem Arbeitsbereich zugeordnet, sofern die versicherte Person die Arbeitsstätte nicht verlässt2. Folglich gelten als Nichtberufsunfälle alle Unfälle, die sich ereignen, nachdem die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte verlassen hat.

Artikel 12 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) enthält nützliche Angaben zu besonderen Situationen, insbesondere zu Betriebsausflügen. Gemäss Absatz 1 dieser Verordnung „gelten als Berufsunfälle im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 UVG insbesondere auch Unfälle, die dem Versicherten zustossen:

  • auf Geschäfts- und Dienstreisen nach Verlassen der Wohnung und bis zur Rückkehr in diese, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet;
  • bei Betriebsausflügen, die der Arbeitgeber organisiert oder finanziert;
  • beim Besuch von Schulen und Kursen, die nach Gesetz oder Vertrag vorgesehen oder vom Arbeitgeber gestattet sind, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet;
  • bei Transporten mit betriebseigenen Fahrzeugen auf dem Arbeitsweg, die der Arbeitgeber organisiert und finanziert.“

Im Zusammenhang mit Betriebsausflügen gehen die Versicherer von einem Berufsunfall aus, "wenn folgende Voraussetzungen ganz oder teilweise erfüllt sind: die Veranstaltung findet an einem bezahlten Arbeitstag statt, muss von den Betriebsangehörigen mehr oder weniger obligatorisch besucht werden und wird vom Betrieb organisiert oder teilweise bezahlt“3.

Unfälle bei Anlässen in der Freizeit wie zum Beispiel bei Skitagen, Fussballturnieren, Bergtouren, usw. werden in aller Regel der Nichtberufsunfallversicherung belastet.

Aus dieser ersten Analyse lässt sich schliessen, dass der Begriff des Berufsunfalls restriktiv ausgelegt wird, wenn sich der Unfall bei Aktivitäten oder Veranstaltungen ereignet, die der Arbeitgeber organisiert.

1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), SR 830.1.
2Siehe dazu: Empfehlungen zur Anwendung von UVG und UVV, Nr. 1/2000 «Abgrenzung Berufs- /Nichtberufsunfall» vom 22. November 2000 (Revision vom 6. März 2006), S. 1
3 Empfehlungen zur Anwendung von UVG und UVV, Nr. 1/2000 „Abgrenzung Berufs- /Nichtberufsunfall“, a.a.O., S. 1.

 

Nichtberufsunfälle

Gemäss Artikel 8 Absatz 1 UVG gelten als Nichtberufsunfälle „alle Unfälle (Art. 4 ATSG), die nicht zu den Berufsunfällen zählen“. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert (Art. 13 Abs. 1 UVV). Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit dieses Mindestmass nicht erreicht, gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle (Art. 13 Abs. 2 UVV).