Gesetzliche Grundlagen

Eine generelle Durchführung von Alkohol- und Drogentests am Arbeitsplatz ist nicht erlaubt.

Die Sicherheit und der Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers sind in mehreren Gesetzesbestimmungen geregelt:

  • im Obligationenrecht im Artikel über den Persönlichkeitsschutz (Art. 3281 OR)
  • im Bundesgesetz über den Datenschutz (Art. 3 bis 17 DSG, insbesondere Art. 42 welcher den Grundsatz der Verhältnismässigkeit definiert)
  • im Arbeitsgesetz (ArG)
  • in den Verordnungen des Bundesrats für den öffentlichen Dienst

Der eidgenössische Datenschutzbeauftragte hat 2001 festgehalten, dass am Arbeitsplatz generell keine präventiven Alkohol- oder Drogentests durchgeführt werden dürfen, sondern lediglich bei einem Verdacht auf Drogen- oder Alkoholkonsum und nur mit dem Einverständnis der Betroffenen. Bei Risikoberufsgruppen können Alkohol- und Drogentests ausnahmsweise präventiv angeordnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie stichprobenartig und im Rahmen eines bestimmten, im Arbeitsvertrag umschriebenen Sicherheitsmassnahmenpakets vorgenommen werden.

 

1 Abs. 1 „Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.“Abs. 2 „Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann.“
2 Abs. 1 „Personendaten dürfen nur rechtmässig bearbeitet werden.“
Abs. 2 „Ihre Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein.“
Abs. 3 „Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist.“