Datenschutz
Falls die Sicherheit dies erfordert, kann ein Betrieb präventive Tests bei einzelnen Personen in bestimmten Funktionen durchführen; dies muss aber in einer speziellen Klausel des Arbeitsvertrages geregelt sein.
Der Datenschutz muss dabei unbedingt respektiert werden. Dies bedeutet, dass die mit der Durchführung des Tests beauftragte medizinische Fachperson der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber keine Details zum Testresultat geben darf; lediglich eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit (bzw. Arbeitsunfähigkeit) ist erlaubt.
Der Datenschutz ist ein besonderer Aspekt des Persönlichkeitsschutzes. Unter Personendaten sind sämtliche Auskünfte, Hinweise oder Notizen einschliesslich Bewerbungsunterlagen zur Person des Arbeitnehmers zu verstehen, die sich sowohl auf sein Privatleben als auch auf seine berufliche Tätigkeit beziehen. Dieser Begriff umfasst alle Daten, die sowohl vom Arbeitgeber selbst als auch von einem mit dieser Aufgabe betrauten Dritten erhoben werden. Als besonders schützenswert gelten Daten über die Intimsphäre und die Gesundheit.
Dieser Bereich wird hauptsächlich durch das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz geregelt. Im arbeitsrelevanten Bereich wird dieses Gesetz durch Artikel 328b OR1 ergänzt, wonach der Arbeitgeber Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten darf, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind.
Zu den Daten, die sich auf die Eignung des Arbeitnehmers beziehen, gehören Diplome und frühere Arbeitszeugnisse. Auch Informationen wie die üblichen Angaben zu Alter, Wohnort, Zivilstand und AHV-Nummer, Allergien auf bestimmte Stoffe usw. fallen unter diese Daten. Die für die Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlichen Informationen umfassen insbesondere Daten, die der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten benötigt (Leistungsbeurteilungen, absolvierte Weiterbildungen, Absenzen, Abmahnungs- und Beförderungsschreiben usw.).
Wünscht ein Unternehmen, solche Tests für bestimmte Risikofunktionen (Berufschauffeure, Maschinenführer, Kranführer, Piloten, usw.) zu Präventionszwecken einzuführen, muss dies in einem von den Arbeitnehmern unterzeichneten Sicherheitsmassnahmenpaket festgehalten werden, das integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrags ist.
Ausserdem sind die Ergebnisse solcher Tests streng vertraulich zu handhaben. Dem Arbeitgeber darf das Ergebnis solcher Tests nicht bekannt gegeben werden. Der Arbeitsmediziner, der Vertrauensarzt beziehungsweise der behandelnde Arzt oder die zur Vornahme solcher Untersuchungen berechtigten Personen, die alle dem Arztgeheimnis unterstehen, dürfen nur ein Urteil abgeben: arbeitsfähig oder arbeitsunfähig. Einzelheiten dürfen nicht weitergegeben werden!
1 "Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.“
2vgl. http://www.edoeb.admin.ch