Vom Arbeitgeber zu ergreifende Massnahmen

Wenn die / der Arbeitnehmende sich in einem Zustand befindet, in welchem es unmöglich ist, die Arbeit auszuführen oder in welchem sie / er sich selbst oder andere gefährdet, muss die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber einschreiten, unabhängig davon, welches die Gründe für diesen Zustand sind.

Die Entwicklung im Bereich der Unfallverhütung geht dahin, dass dem Arbeitgeber immer umfangreichere und genauer umschriebene Pflichten auferlegt werden.

Er muss zunächst ein eigentliches Sicherheitskonzept erstellen, das die Risikoanalyse, die Anwendung geeigneter Sicherheitsmassnahmen sowie die Zuweisung der Aufgaben und Zuständigkeiten in diesem Bereich regelt. Der Arbeitgeber hat ferner seine Arbeitnehmer über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren korrekt zu informieren und über die Massnahmen zu deren Verhütung anzuleiten (Art. 6 Abs. 1 VUV1).

Schliesslich hat der Arbeitgeber zu überwachen, dass die Sicherheitsmassnahmen zur Verhütung von Unfällen strengstens eingehalten werden. Er „sorgt dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten“ (Art. 6 Abs. 3 VUV).

Schafft der Arbeitgeber einen gefährlichen Sachverhalt, muss er alle geeigneten Massnahmen ergreifen, um das Eintreten eines Schadens zu vermeiden. Gemäss der Rechtsprechung muss er auch mit den Betriebsgefahren rechnen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge infolge der Unachtsamkeit oder sogar der Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers vorhersehbar sind. Die Fürsorgepflicht (Art. 328 OR) des Arbeitgebers umfasst folglich die Verhütung aller Unfälle, die nicht auf ein unvorhersehbares Verhalten beziehungsweise auf grobe Fahrlässigkeit des Opfers zurückzuführen sind (BGE 112 II 138). Verletzt der Arbeitgeber die Fürsorgepflicht, wird er nach Art. 97 OR für den daraus entstehenden Schaden schadenersatzpflichtig.

Besteht die Vermutung, dass ein Arbeitnehmer, weil er zum Beispiel unter Alkoholeinfluss steht, nicht in der Lage ist, seine Arbeit zu verrichten, ohne sich selbst oder seine Kollegen zu gefährden, so muss der Arbeitgeber auf Grund seiner Schutzpflicht dem angetrunkenen Arbeitnehmer verbieten, seine Arbeitsleistung zu erbringen.

 

1 „Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren informiert und über die Massnahmen zu deren Verhütung angeleitet werden. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen.“