Grundsatz der Vertragsfreiheit
Das Schweizer Recht erlaubt es sowohl Arbeitnehmenden als auch Arbeitgebenden, ohne Angabe von Gründen einen Arbeitsvertrag aufzulösen, sofern die gesetzlichen Fristen eingehalten werden.
Das schweizerische Vertragsrecht beruht auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Die Parteien sind somit unter Einhaltung der im Gesetz festgelegten Fristen und Bedingungen berechtigt, den Arbeitsvertrag nach freiem Willen und ohne Angabe von Gründen aufzulösen. Darin unterscheidet sich unser Recht von jenem der meisten anderen europäischen Länder, die an das Übereinkommen Nr. 158 der Internationalen Arbeitsorganisation gebunden sind und in denen ein Arbeitsverhältnis nur aus einem triftigen Grund beendet werden darf, der mit der Fähigkeit oder dem Verhalten des Arbeitnehmers zusammenhängt oder sich auf die Erfordernisse der Tätigkeit des Unternehmens stützt.
Gemäss Art. 335 Abs. 2 OR muss die kündigende Partei die Kündigung zwar schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. Ein Verstoss gegen die Begründungspflicht hat jedoch keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Kündigung. Das Arbeitsverhältnis endet nämlich nach Ablauf der Kündigungsfrist, selbst wenn der Arbeitgeber sich weigert, die Kündigungsgründe schriftlich mitzuteilen. Eine solche Weigerung kann allerdings im Rahmen eines allfälligen Kündigungsschutzprozesses über die Beweiswürdigung oder die Regelung der Prozesskosten indirekt sanktioniert werden. Die Begründungspflicht dient der gekündigten Partei in erster Linie dazu, die Kündigungsgründe zu überprüfen.