Schutz gegen Kündigung zur Unzeit
Das Gesetz schützt Arbeitnehmende vor eine Kündigung zur Unzeit. Eine Auflösung des Arbeitsvertrages ist zum Beispiel nicht möglich, wenn die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung oder eines nicht selbstverschuldeten Unfalls teilweise oder ganz arbeitsunfähig ist. Dieser Schutz gilt im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses für 30 Tage, im zweiten Jahr für 90 Tage und ab dem sechsten Jahr für 180 Tage.
Eine Kündigung während dieser Zeit ist ungültig und wirkungslos. Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber muss die Kündigung nach Ablauf dieser Frist erneut aussprechen, damit sie wirksam wird.
Artikel 336c OR1 schützt den Arbeitnehmer vor einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zur Unzeit. Der Arbeitgeber darf beispielsweise dem Arbeitnehmer nicht kündigen, während dieser ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab dem zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während 180 Tagen.
Eine während einer solchen Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nichtig. In diesem Fall müsste der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach Ablauf der Schutzfrist erneut kündigen. Wenn hingegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgte, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen ist, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Die Kündigung bewahrt jedoch ihre Gültigkeit, so dass der Arbeitgeber sie nicht erneut aussprechen muss.
Es obliegt dem Arbeitnehmer, den Beweis für seine Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit zu erbringen. Zu diesem Zweck wird er in den meisten Fällen ein Arztzeugnis einreichen, in welchem jedoch die Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht beschrieben sein muss, da sie durch das Arztgeheimnis geschützt ist. Es reicht, wenn daraus der Prozentsatz und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ersichtlich sind, sowie ob es sich um eine Krankheit oder einen Unfall handelt.
Dem Gesetzestext zufolge muss der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert sein. Die Frage des Verschuldens ist jedoch restriktiv auszulegen, so dass der gesetzliche Schutz lediglich durch ein schweres Verschulden des Arbeitnehmers ausgeschlossen werden kann.
Nach Ansicht eines Teils der Rechtslehre sollte sich die Schuldfrage nur in jenen äusserst seltenen Fällen stellen, in denen der Arbeitnehmer seinen Zustand absichtlich verschlimmert, indem er insbesondere eine medizinische Behandlung verweigert. Da die Alkoholabhängigkeit als eine Krankheit anerkannt ist, kann die Arbeitsunfähigkeit infolge ihrer Behandlung nicht als selbstverschuldet gelten (vgl. Brunner/Bühler/Waeber/Bruchez, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, Basel 2005). Die Frage ist jedoch umstritten. So vertritt beispielsweise Gabriel Aubert die Auffassung, dass dem übermässigen Alkoholkonsum am Anfang beinahe immer ein erhebliches Selbstverschulden zu Grunde liegt (Aubert, Commentaire romand CO I, ad Art. 324a N 32).
1 Abs. 1 „Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
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während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
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während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
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während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;
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während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.“
Abs. 2 „Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.“
Abs. 3 „Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.“