Arztgeheimnis
Nur die Patientin / der Patient kann eine Ärztin / einen Arzt von der Wahrung des Arztgeheimnisses befreien. Eine solche Entbindung von der Schweigepflicht ist nur gültig, wenn sie freiwillig, ohne jeden Druck erteilt worden ist. Eine Entbindung kann nicht generell gegeben werden, sondern gilt nur für den jeweils angegebenen Zweck.
Im weiteren Sinne umfasst das Arztgeheimnis, das in Wirklichkeit ein Patientengeheimnis ist, eine Geheimhaltungspflicht, der das gesamte Pflegepersonal sowie weitere Berufe des Gesundheitswesens unterstehen. Im engeren Sinne ist das Arztgeheimnis eine Pflicht zur Verschwiegenheit, der insbesondere die Angehörigen bestimmter Gesundheitsberufe (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen) sowie ihre Hilfspersonen gemäss Artikel 3211des Strafgesetzbuches unterstellt sind.
Die Einwilligung des Betroffenen bildet in der Regel die massgebliche Grundlage für die Behandlung und insbesondere für die Weitergabe von Personendaten (Art. 13 Abs. 1 DSG2). Sie ist auch erforderlich für die Entbindung vom Berufsgeheimnis (Art. 321 Ziff. 2 Strafgesetzbuch). Die Einwilligung ist nur gültig, wenn sie aus freien Stücken gegeben wurde und keine übermässige Bindung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB3 darstellt. Die Tragweite der Einwilligung muss in jedem Einzelfall nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip geprüft werden: Das bedeutet, dass mit der Einwilligung lediglich jene Informationen an Dritte weitergegeben werden dürfen, die für den Zweck, zu dem die Einwilligung gegeben wurde, erforderlich sind.
Grundsätzlich kann der Patient seine Einwilligung zur Weitergabe von Informationen an Dritte nur für ihm bekannte Tatsachen erteilen. Sie sollte zudem auf einen bestimmten Zweck beschränkt sein. Ein Patient, welcher der Offenbarung des Arztgeheimnisses für die Gegenwart und die Zukunft zustimmen würde und dessen Einwilligung einen vollständigen Verzicht auf jegliche Intimität zur Folge hätte, würde daher die Sittlichkeit verletzen. Das Recht auf Intimsphäre ist Teil des Persönlichkeitsrechts. Als solches ist es unveräusserlich. Eine allgemein gehaltene Einwilligung, die keine Angaben zum Gegenstand oder zum Empfänger der Offenlegung enthält, vermag nicht vom Berufsgeheimnis zu entbinden, da eine solche Einwilligung als eine übermässige Bindung erachtet würde (vgl. Rampini Corrado, Kommentar zu Art. 13 DSG, in: Honsell Heinrich/Vogt Nedim Peter/ Geiser Thomas (Hrsg.), Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2006).
In einem Arbeitsverhältnis muss die Einwilligung des Arbeitnehmers angesichts seiner wirtschaftlichen und rechtlichen Abhängigkeit vom Arbeitgeber zweifellos anhand besonders strenger Kriterien beurteilt werden. Gemäss der herrschenden Lehre ist der Arbeitgeber trotz der Einwilligung des Arbeitnehmers an die in Artikel 328b OR4, festgelegten Schranken gebunden, weil es sich dabei um eine so genannt relativ zwingende Bestimmung, von der nur zu Gunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf, handelt (vgl. Art 362 OR).
Aus diesen verschiedenen Rechtsquellen geht eindeutig hervor, dass eine konkrete Gefahr bestehen muss, damit der Arbeitgeber systematische Tests vornehmen darf. Ausschlaggebend ist dabei die Verhältnismässigkeit zwischen der konkreten Gefahr und der Verletzung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers. Alle diese Gesetzesbestimmungen regeln die Kontrollmöglichkeiten am Arbeitsplatz sehr restriktiv.