Der Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung nicht korrekt
Wenn ein problematischer Alkoholkonsum einer / eines Mitarbeitenden die Arbeitsfähigkeit merklich reduziert, darf die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber verlangen, dass das Verhalten am Arbeitsplatz geändert wird.
Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung wegen seiner Alkoholabhängigkeit nicht korrekt erbringt, verhält es sich anders. In diesem Fall ist der Arbeitgeber berechtigt, ihn abzumahnen und aufzufordern, sein Verhalten zu ändern. Je nach Schwere der Verfehlungen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber sogar das Recht, den Arbeitsvertrag fristlos aufzulösen, je nach Situation mit oder ohne vorhergehende Verwarnung (Vgl. Art. 337 OR1). Im Sinne eines Entgegenkommens kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch eine Frist zur Änderung seines Verhaltens setzen.
In einer solchen Situation ist eine Behandlungsvereinbarung sinnvoll. Dabei verpflichtet sich der Arbeitnehmer, die erforderlichen Massnahmen zur Verbesserung seiner Arbeitsleistung zu ergreifen, während der Arbeitgeber sich verpflichtet, den Arbeitsvertrag während einer bestimmten Zeitdauer (Mindestvertragsdauer) nicht aufzulösen.
1Abs. 1 „Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.“
Abs. 2 „Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.“
Abs. 3 „Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.“