Kürzung der Versicherungsleistungen
Kommt es während der Arbeitszeit in berauschten Zustand zu einem Unfall mit einem Fahrzeug oder mit einer Maschine, können die Versicherungsleistungen gekürzt werden, sofern ein eindeutiger kausaler Zusammenhang zwischen dem Suchtmittelkonsum und dem Unfall nachgewiesen werden kann.
Im Bereich der Unfallverhütung unterscheidet das Gesetz zwischen Berufsunfällen und Nichtberufsunfällen.
Bei einem Arbeitsunfall, selbst wenn er durch Alkohol verursacht wurde (grobe Fahrlässigkeit gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG1), besteht Anspruch auf die Versicherungsleistung, wenn die Gesundheitsschädigung/der Tod nicht absichtlich herbeigeführt wurde (Art. 21 Abs. 1 ATSG) und kein Verbrechen oder Vergehen vorliegt. Bei Verbrechen bzw. Vergehen werden die Leistungen jedoch auch bei der nicht vorsätzlichen Ausübung gekürzt und im Extremfall sogar verweigert. Ist der Unfall auf das Führen eines Fahrzeugs oder einer Maschine in angetrunkenem Zustand zurückzuführen, können die Geldleistungen, d. h. die Taggelder oder Renten, gekürzt werden, sofern ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Alkoholkonsum gegeben ist. Die Behandlungskosten sind davon nicht betroffen (Art. 37 Abs. 3 UVG2).
Ist Alkoholeinfluss die Ursache eines Nichtberufsunfalls, kann dem Versicherten die Leistung verweigert oder gekürzt werden, selbst wenn kein Verbrechen oder Vergehen vorliegt. Grobe Fahrlässigkeit oder eine als Wagnis geltende Handlung reichen für eine solche Massnahme bereits aus. Gemäss Art. 50 UVV gilt als Wagnis jede Handlung, bei der „sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehrungen zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken"3. Unangemessener und übermässiger Alkoholkonsum kann unter diese Definition subsumiert werden und die Verweigerung von Geldleistungen nach sich ziehen.